Auch wenn sie die Räum- und Streupflicht an Mieter
oder Dienstleister übertragen, sind Haus- und Wohnungseigentümer für
sichere Wege auf und vor ihrem Grundstück verantwortlich. Darauf
weist der Verbraucherschutzverein „wohnen im eigentum“ hin. Schilder
wie „Privatweg, Betreten verboten“ schützen danach nicht vor
Haftung.

Bonn (dapd). Auch wenn sie die Räum- und Streupflicht an Mieter
oder Dienstleister übertragen, sind Haus- und Wohnungseigentümer für
sichere Wege auf und vor ihrem Grundstück verantwortlich. Darauf
weist der Verbraucherschutzverein „wohnen im eigentum“ hin. Schilder
wie „Privatweg, Betreten verboten“ schützen danach nicht vor
Haftung.

Für die angrenzenden Gehwege sind eigentlich die Gemeinden
zuständig. Sie geben diese Verpflichtung aber meist an die
Eigentümer weiter. In der kommunalen Satzung ist festgelegt, wann
und wie zu räumen ist.

In den meisten Gemeinden droht bei Verletzung der Vorschriften
für die Eigentümer ein Bußgeld. Kommt jemand zu Schaden, weil die
Regeln nicht beachtet wurden, sind die Eigentümer
schadenersatzpflichtig. Räumen die Eigentümer nicht selbst bei
Schnee und Glätte, müssen sie zumindest regelmäßig kontrollieren, ob
der Winterdienst ordentlich ausgeführt wird. Wenn nicht, müssen sie
für Abhilfe sorgen.

dapd.djn/T2012120702434/kaf/K2120/mwo

(Bonn)