Wer ein Arbeitszimmer mit den vollen Kosten
absetzen will, muss dort den Mittelpunkt seiner beruflichen
Tätigkeit haben. Entscheidend ist dabei nicht die Zeit, die der
Steuerzahler im Arbeitszimmer verbringt, sondern ob die den Beruf
prägenden Tätigkeiten dort ausgeführt werden. Das machen zwei
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: R 71/10 und VI R
13/11) deutlich.

München (dapd). Wer ein Arbeitszimmer mit den vollen Kosten
absetzen will, muss dort den Mittelpunkt seiner beruflichen
Tätigkeit haben. Entscheidend ist dabei nicht die Zeit, die der
Steuerzahler im Arbeitszimmer verbringt, sondern ob die den Beruf
prägenden Tätigkeiten dort ausgeführt werden. Das machen zwei
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: R 71/10 und VI R
13/11) deutlich.

In dem einen Fall ging es um einen Universitäts-Professor, der im
Arbeitszimmer seine Lehrveranstaltungen vorbereitete, in dem anderen
um einen Richter, der dort seine Fälle bearbeitete. In beiden
Entscheidungen sahen die Bundesrichter jedoch die Kernaufgabe des
Jobs im Hör- beziehungsweise Gerichtssaal.

Es komme nicht darauf an, dass beide Betroffenen mehr als die
Hälfte ihrer Arbeitszeit im Home-Office verbrachten, erklärten die
Richter. Entscheidend ist lediglich, dass der qualitative
Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers lag. Damit
können die Kosten nicht voll anerkannt werden.

dapd.djn/T2012081702542/ome/k2120/ph

(München)