In öffentlich zugänglichen Räumen wie dem
Kassenbereich eines Supermarkts kann eine heimliche Videoüberwachung
zulässig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der konkrete Verdacht
einer strafbaren Handlung besteht, es keine Möglichkeit zur
Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gibt und die
Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

Köln/Erfurt (dapd). In öffentlich zugänglichen Räumen wie dem
Kassenbereich eines Supermarkts kann eine heimliche Videoüberwachung
zulässig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der konkrete Verdacht
einer strafbaren Handlung besteht, es keine Möglichkeit zur
Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gibt und die
Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Auf ein
entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 2 AZR
153/11) weist der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt hin.

In dem Fall hatten die Richter darüber zu entscheiden, ob eine
heimlich angefertigte Videoaufnahme als Diebstahlsbeweis und damit
Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung verwertet werden durfte.
Der Betriebsrat hatte der „verdeckten Ermittlung“ zugestimmt.

Zwar verbiete das Bundesdatenschutzgesetz heimliche
Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen. Bei einem
Verstoß gegen diese Vorschrift werde aber nicht jede
Videoüberwachungsmaßnahme an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen
per se unzulässig, betonten die Richter.

Im Ergebnis verwies das Bundesarbeitsgericht den Fall zurück an
das Landesarbeitsgericht. Dort muss nun geklärt werden, ob die
heimliche Videoaufzeichnung tatsächlich das „letzte Mittel“ zur
Aufklärung der Diebstähle war und ob die Überwachung insgesamt
verhältnismäßig war.

dapd.djn/T2012070900742/rog/K2120/mwa

(Köln/Erfurt)