Wer aus Gefälligkeit mit Nachbars Hund Gassi
geht und von ihm gebissen wird, der steht nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das
Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 8 U 4142/10).
Damit versagte das Gericht dem hilfsbereiten Nachbarn den Status des
sogenannten Wie-Beschäftigten, der zum Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung geführt hätte.
Stuttgart (dapd). Wer aus Gefälligkeit mit Nachbars Hund Gassi
geht und von ihm gebissen wird, der steht nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das
Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 8 U 4142/10).
Damit versagte das Gericht dem hilfsbereiten Nachbarn den Status des
sogenannten Wie-Beschäftigten, der zum Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung geführt hätte.
In dem Fall hatte ein Mann den Rottweiler des Nachbarn mehrfach
betreut, bis dieser ihn plötzlich ohne erkennbaren Grund angriff und
schwer verletzte. Die Unfallversicherung wollte nicht zahlen, weil
sie keinen Arbeitsunfall anerkennen wollte.
Damit lag die Versicherung im Recht, entschied das
Landessozialgericht. Der Verletzte habe sich nicht wie ein
Beschäftigter um den Hund gekümmert, sondern lediglich einen
Freundschaftsdienst geleistet. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis
könne aber nicht vorliegen, wenn Hilfeleistungen aufgrund
verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen – wie in
diesem Fall – geleistet würden.
dapd.djn/T2012092802095/ome/K2120/mhs
(Stuttgart)