Ein Mieter ist nicht berechtigt, die Miete
zu mindern, weil ein anderer Mieter seinen Hund vor der eigenen
Wohnungstür abbürstet. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am
Main (Aktenzeichen: 33 C 2792/11).

Frankfurt/Main (dapd). Ein Mieter ist nicht berechtigt, die Miete
zu mindern, weil ein anderer Mieter seinen Hund vor der eigenen
Wohnungstür abbürstet. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am
Main (Aktenzeichen: 33 C 2792/11).

In dem Fall bemängelte die Mieterin einer Wohnung in Frankfurt
gegenüber dem Vermieter, dass der Nachbar seinen Hund immer vor
anstatt in seiner Wohnung bürstet. Da ihre Tochter allergisch auf
Hundehaare reagiert, minderte sie die Miete um 20 Prozent.

Das Amtsgericht sah die Mietminderung als nicht berechtigt an.
Zwar sei es bedauernswert, dass ein Kind auf Hundehaare allergisch
reagiere. Dennoch gebe es in rechtlicher Hinsicht für den Vermieter
keine Möglichkeit, auf den Hundebesitzer einzuwirken. Es sei nicht
ersichtlich, dass in dieser Konstellation der Hausfrieden nachhaltig
gestört oder der Mietgebrauch erheblich gemindert sei.

Ähnlich argumentierte das Amtsgericht Arolsen in einem Fall zur
Katzenhaltung. Diese begründe keinen Mietmangel der Wohnung, wenn
ein anderer Mieter unter einer Katzenallergie leidet (Aktenzeichen:
2 C 18/07 (70)).

dapd.djn/T2012092100467/kaf/K2120/mwo

(Frankfurt/Main)