Unterhaltspflichten von Arbeitnehmern
müssen bei der Sozialauswahl im Insolvenzverfahren nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie der Lohnsteuerkarte zu entnehmen
sind. Fehlt ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte, wird
dadurch eine betriebsbedingte Kündigung nicht unwirksam, wie das
Bundesarbeitsgericht entschied (Aktenzeichen: 6 AZR 682/10).
Frankfurt/Erfurt (dapd). Unterhaltspflichten von Arbeitnehmern
müssen bei der Sozialauswahl im Insolvenzverfahren nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie der Lohnsteuerkarte zu entnehmen
sind. Fehlt ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte, wird
dadurch eine betriebsbedingte Kündigung nicht unwirksam, wie das
Bundesarbeitsgericht entschied (Aktenzeichen: 6 AZR 682/10).
In dem Fall, auf den der Frankfurter Bund-Verlag hinweist, hatte
ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung durch den Insolvenzverwalter
geklagt. Der Kläger war verheiratet und für zwei Kinder
unterhaltspflichtig, auf der Lohnsteuerkarte stand jedoch nur ein
Freibetrag. Daraufhin fiel er in die Gruppe der Beschäftigten, die
über einen Interessenausgleich mit Namensliste gegen eine
Sozialplanabfindung gekündigt werden sollten.
Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass die Kündigung wegen
der nicht berücksichtigen Unterhaltspflicht sozial- und damit
rechtswidrig sei. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch
endgültig ab. Wenn Insolvenzverwalter und Betriebsrat bei
Kündigungen während der Insolvenz auf Angaben auf der
Lohnsteuerkarte vertrauten, sei dies ausreichend, befanden die
Richter. Denn im Interesse einer Sanierung des Betriebs müssten
Rationalisierungsentscheidungen schnell und rechtssicher umgesetzt
werden können.
dapd.djn/T2012091103267/rog/K2120/mwa
(Frankfurt/Erfurt)