Kommt ein Spaziergänger in einem Wald durch einen
abbrechenden Ast zu Schaden, so hat er gegenüber dem Besitzer des
Waldes keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und
Schmerzensgeld. Darauf weist das Onlineportal geldtipps.de unter
Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes hin
(Aktenzeichen: VI ZR 311/11).
Berlin (dapd). Kommt ein Spaziergänger in einem Wald durch einen
abbrechenden Ast zu Schaden, so hat er gegenüber dem Besitzer des
Waldes keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und
Schmerzensgeld. Darauf weist das Onlineportal geldtipps.de unter
Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes hin
(Aktenzeichen: VI ZR 311/11).
In dem zu entscheidenden Fall war eine Frau durch einen
heruntergestürzten Ast schwer verletzt worden. Der Waldbesitzer
wollte jedoch keinen Schadensersatz zahlen, weil er der Meinung war,
Spaziergänger seien im Wald auf eigene Gefahr unterwegs. Der
Bundesgerichtshof teilte diese Auffassung. Zwar dürfe nach dem
Bundeswaldgesetz jeder den Wald betreten. Dies geschehe jedoch immer
auf eigene Gefahr. Diese Regelung im Bundeswaldgesetz solle dazu
führen, dass die Waldbesitzer, die das Betreten ihrer Wälder dulden
müssen, nicht auch noch besondere Sorgfalts- und
Verkehrssicherungspflichten treffen müssen, betonten die Richter.
dapd.djn/T2012110903076/ome/K2120/mhs
(Berlin)