Wer eine Immobilie vermietet, kann die
sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten geltend
machen. Damit werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Gebäudes auf die Nutzungsdauer und den jeweiligen Eigentümer
verteilt.

Hemsbach (dapd). Wer eine Immobilie vermietet, kann die
sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten geltend
machen. Damit werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Gebäudes auf die Nutzungsdauer und den jeweiligen Eigentümer
verteilt.

Da sich die Abschreibung nicht auf das Gebäude, sondern auf den
jeweiligen Eigentümer bezieht, kann die Abschreibung nach einem
Verkauf erneut begonnen werden. Nach einer Erbschaft oder Schenkung
kann der neue Eigentümer die Abschreibung seines Rechtsvorgängers
dagegen fortführen. Darauf weist das Internetportal steuerrat24.de
hin.

Die Höhe der Abschreibung bemisst sich nach den Werten, die für
den Rechtsvorgänger maßgeblich waren. Damit kann der neue Eigentümer
das restliche Abschreibungsvolumen ausschöpfen, das dem Vorgänger
noch zugestanden hätte.

dapd.djn/T2013011702096/ome/K2120/rad

(Hemsbach)