Der Betrieb eines Intensiv-Pflegedienstes in einer
Wohnung geht über die reine Wohnungsnutzung hinaus. Das entschied
das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 202 C 1/12). Die anderen
Wohnungseigentümer können daher die Vermietung zu diesem Zweck
untersagen.

Köln (dapd). Der Betrieb eines Intensiv-Pflegedienstes in einer
Wohnung geht über die reine Wohnungsnutzung hinaus. Das entschied
das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 202 C 1/12). Die anderen
Wohnungseigentümer können daher die Vermietung zu diesem Zweck
untersagen.

In dem Fall hatte ein Eigentümer seine im Erdgeschoss gelegene
Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an den Inhaber eines
Intensiv-Pflegedienstes vermietet, der Beatmungs- und
Wachkoma-Patienten versorgt. Der Pflegedienst sollte berechtigt
sein, in der Wohnung bis zu vier Personen zu versorgen.

Die mit dem Betrieb verbundenen Beeinträchtigungen seien den
anderen Eigentümern, die alle ihre Wohnungen selbst nutzen, nicht
zumutbar, urteilte das Gericht. Sie seien zu einer Duldung nicht
verpflichtet. Zwar müsse eine Wohneigentümergemeinschaft
grundsätzlich auch die Intensivpflege eines Bewohners hinnehmen. Die
Pflege eines Menschen in den eigenen vier Wänden an seinem
Lebensende gehöre grundsätzlich zu einer normalen Wohnungsnutzung.
Der vorliegende Fall unterscheide sich von einer derartigen
Wohnungsnutzung jedoch dadurch, dass gleichzeitig vier Patienten in
der Drei-Zimmer-Wohnung versorgt werden.

dapd.djn/T2012112101775/kaf/K2120/mwo

(Köln)