Wer über eine Internet-Suchmaschine einen
Markennamen sucht, muss weiterhin mit Werbeanzeigen eines
Konkurrenten rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ in einem am
Freitag veröffentlichten Urteil diese Art der Werbung grundsätzlich
zu.
Karlsruhe (dapd). Wer über eine Internet-Suchmaschine einen
Markennamen sucht, muss weiterhin mit Werbeanzeigen eines
Konkurrenten rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ in einem am
Freitag veröffentlichten Urteil diese Art der Werbung grundsätzlich
zu.
Der Lizenzinhaber von „Most“-Pralinen verlor damit in letzter
Instanz seine Klage. „Most“ unterhält im Internet eine Adresse mit
dem Namen „Most-shop“. Gab man in Google den Namen Most-Pralinen
ein, erschien in der Trefferliste farblich und räumlich abgesetzt
auch Werbung für die Produkte des Konkurrenten. Über den angegebenen
Link gelangte der Nutzer auf dessen Homepage.
Dieses „Keyword-Advertising“ ist zulässig, wenn die Werbung
getrennt in einem extra kenntlich gemachten Werbeblock erscheint und
keine Hinweise auf die ursprünglich gesuchte Marke enthält,
entschied jetzt der BGH.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 217/10)
dapd.djn/T2012121401521/uk/mwa
(Karlsruhe)