Wer berufsunfähig wird und eine
Berufsunfähigkeitsversicherung hat, stellt in aller Regel einen
Antrag auf Leistungen und die monatliche Rente. Entschieden wird
dann, ob der Versicherte in seinem Beruf noch arbeiten kann. Was
aber ist unter dem Begriff „Beruf“ genau zu verstehen? Das musste
das Oberlandesgericht Saarbrücken jetzt klären.
Saarbrücken (dapd). Wer berufsunfähig wird und eine
Berufsunfähigkeitsversicherung hat, stellt in aller Regel einen
Antrag auf Leistungen und die monatliche Rente. Entschieden wird
dann, ob der Versicherte in seinem Beruf noch arbeiten kann. Was
aber ist unter dem Begriff „Beruf“ genau zu verstehen? Das musste
das Oberlandesgericht Saarbrücken jetzt klären.
Demnach kommt es nicht so sehr darauf an, welcher Beruf im
Versicherungsschein eingetragen ist. Entscheidend ist vielmehr,
welchen Beruf der Versicherte tatsächlich ausgeübt hat, als er
berufsunfähig wurde. So muss etwa ein Berufswechsel in die
Überlegungen einbezogen werden.
Kann der Versicherte den neuen Beruf nicht mehr ausüben, wäre im
alten aber durchaus noch berufsfähig, muss die
Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen. Anders sieht es aber
aus, wenn der Berufswechsel an sich schon gesundheitsbedingt war,
weil der alte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt
werden konnte. In diesem Fall muss ausschließlich auf die neue
Tätigkeit abgestellt werden, wenn es darum geht, die Frage nach der
Berufsfähigkeit zu beantworten.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Saarbrücken 5 U 236/12-28)
dapd.djn/T2013032500893/ome/K2120/pon
(Saarbrücken)