Bezahlen Arbeitgeber eine Weiterbildung, dürfen
sie eine Gegenleistung erwarten. Grundsätzlich erlaubt sind
Rückzahlungsvereinbarungen, in denen sich Beschäftigte unter
bestimmten Umständen zur Erstattung von Weiterbildungskosten
verpflichten, beispielsweise wenn sie das Unternehmen kurz nach dem
Ende der Qualifizierung verlassen.

Berlin (dapd). Bezahlen Arbeitgeber eine Weiterbildung, dürfen
sie eine Gegenleistung erwarten. Grundsätzlich erlaubt sind
Rückzahlungsvereinbarungen, in denen sich Beschäftigte unter
bestimmten Umständen zur Erstattung von Weiterbildungskosten
verpflichten, beispielsweise wenn sie das Unternehmen kurz nach dem
Ende der Qualifizierung verlassen. Allerdings dürfen derartige
Vereinbarungen den Arbeitnehmer nicht zu fest an den Arbeitgeber
binden, erläutert Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht
in Bremen und Landesregionalleiter im Verband deutscher
Arbeitsrechtsanwälte (VdAA).

Unter anderem müsse die Bindungsdauer in einem angemessenen
Verhältnis zu den vom Arbeitgeber bezahlten Fortbildungskosten und
der Fortbildungsdauer stehen. Nimmt ein Beschäftigter an einem
vierwöchigen bezahlten Lehrgang teil, muss er die Kosten jedenfalls
nur dann erstatten, wenn er das Unternehmen bereits sechs Monate
später verlässt (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 6 AZR 539/01).

Zudem müssten Arbeitnehmer abschätzen können, welche finanziellen
Belastungen aufgrund einer Rückzahlungsvereinbarung eventuell auf
sie zukommen. Das Bundesarbeitsgericht habe jüngst klargestellt,
dass die zu erstattenden Kosten „im Rahmen des Möglichen“ angegeben
werden müssten, erläutert Franzen. Es sei allerdings nicht
erforderlich, dass die Kosten der Ausbildung schon bei Abschluss der
Rückzahlungsvereinbarung exakt beziffert werden (Aktenzeichen:
Bundesarbeitsgericht 3 AZR 698/1).

Nach Ansicht des Arbeitsrechtsexperten belegt die Entscheidung
erneut, dass die Arbeitsgerichte bei der Überprüfung von
Rückzahlungsvereinbarungen strenge Maßstäbe anlegen. Bereits im Jahr
2004 hatte das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine
Rückzahlung von Fortbildungskosten nur dann in Betracht kommt, wenn
Arbeitnehmer selbst kündigen oder die Kündigung selbst zu
verantworten haben (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 6 AZR 320/03
und 6 AZR 383/03).

Nicht zuletzt müssen Beschäftigte beim Abschluss einer
Vereinbarung erkennen können, welche finanziellen Vorteile ihnen die
Ausbildung bringt. Es reicht daher nicht aus, wenn Arbeitgeber
lediglich eine „dem Abschluss angemessene Bezahlung“ in Aussicht
stellen und später eine Entschädigung einfordern, weil der
Arbeitnehmer eine Anschlussbeschäftigung zum angebotenen Gehalt
ausschlägt (Aktenzeichen: LAG Köln 7 Sa 32/10).

dapd.djn/T2013011801580/rog/K2120/mwa

(Berlin)