Wer einen Kampfhund hat, darf höher besteuert
werden als ein Halter von Tieren, die nicht als gefährlich
eingestuft werden. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 2 S 3284/11).
Mannheim (dapd). Wer einen Kampfhund hat, darf höher besteuert
werden als ein Halter von Tieren, die nicht als gefährlich
eingestuft werden. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 2 S 3284/11).
In dem Fall hatte eine Gemeinde Kampfhunde 16-mal höher besteuert
als andere Hunde. Das sei im Rahmen der Gefahrenvorsorge zulässig,
entschieden die Verwaltungsrichter. Insbesondere schloss das Gericht
sich nicht der Meinung an, dass die Steuer erdrosselnd sei und de
facto einem Kampfhundeverbot gleichkomme. Vielmehr sei diese
Vorgehensweise zulässig, wenn die Gemeinde durch die hohe Steuer die
Anzahl der Kampfhunde im Gemeindegebiet gering halten wolle.
dapd.djn/T2012091901881/ome/K2120/mhs
(Mannheim)