Wer von seiner Krankentagegeldversicherung
noch Geld haben will, muss vorrangig Sozialhilfe in Anspruch nehmen,
bevor er den Krankentagegeldversicherer im Rahmen einer
einstweiligen Verfügung in Anspruch nehmen und die Zahlung des
Tagegeldes kurzfristig erzwingen kann.
Düsseldorf (dapd). Wer von seiner Krankentagegeldversicherung
noch Geld haben will, muss vorrangig Sozialhilfe in Anspruch nehmen,
bevor er den Krankentagegeldversicherer im Rahmen einer
einstweiligen Verfügung in Anspruch nehmen und die Zahlung des
Tagegeldes kurzfristig erzwingen kann. Mit dieser Entscheidung
schloss sich das Oberlandesgericht Düsseldorf anderen
Oberlandesgerichten an (Aktenzeichen: I-4 U 246/11). Damit muss das
ordnungsgemäße Verfahren abgewartet und zunächst staatliche Hilfe
beansprucht werden.
dapd.djn/T2012071102602/ome/K2120/ph
(Düsseldorf)