Behinderte bleiben auf den Kosten für
Fortbewegungsmittel sitzen, wenn diese nur den geografischen
Horizont erweitern, aber nicht der Behandlung dienen. Das geht aus
einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor
(Aktenzeichen: L 1 KR 100/10).

Darmstadt (dapd). Behinderte bleiben auf den Kosten für
Fortbewegungsmittel sitzen, wenn diese nur den geografischen
Horizont erweitern, aber nicht der Behandlung dienen. Das geht aus
einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor
(Aktenzeichen: L 1 KR 100/10).

In dem Fall war einem zwölf Jahre alten Behinderten ein
sogenanntes Speedy-Tandem verschrieben worden, in dem er mit einer
Begleitperson Ausflüge unternehmen sollte. Die Krankenkasse wollte
die Kosten jedoch nicht übernehmen, weil zum einen das Fahrradfahren
nicht zu den von den Kassen zu finanzierenden Grundbedürfnissen
gehöre und das Spezialfahrrad auch nicht dazu diene, die Integration
eines behinderten Kindes in die Gruppe gleichaltriger Jugendlicher
zu ermöglichen.

Vor Gericht bekam die Kasse recht. Finanzieren muss eine Kasse
nur diejenigen Maßnahmen und Hilfsmittel, die eine Krankenbehandlung
ermöglichen, einer Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung
ausgleichen. Mit einem solchen Tandem sei das jedoch nicht möglich,
entschied das Gericht. Es diene nicht der medizinischen Behandlung,
sondern solle dazu eingesetzt werden, den geografischen Horizont des
Jungen zu erweitern. Das müsse jedoch nicht die Krankenkasse
finanzieren.

dapd.djn/T2012081003096/ome/k2120/ph

(Darmstadt)