Hamburg (dapd). Erkrankungen können alte Menschen manchmal tagelang ans Bett fesseln. Sind keine Angehörigen für sie da, ist es möglich, eine Haushaltshilfe zu beantragen, wie Anne Speck von der unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) sagt. Gesetzliche Krankenkassen bezahlten zum Beispiel im Rahmen der häuslichen Krankenpflege eine Haushaltshilfe (§ 37 SGB V), wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden könne. Neben der ambulanten ärztlichen Behandlung umfasst die häusliche Krankenpflege auch Grund- und Behandlungspflege.

Haushaltshilfen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege muss der Arzt verordnen. Die Verordnung kostet den Angaben zufolge zehn Euro. Eine häusliche Krankenpflege zahlen Kassen für bis zu 28 Tage je Krankheitsfall, bei nachgewiesenem Bedarf auf Verordnung des Arztes auch länger. Zehn Prozent der Kosten für die Leistungen für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr muss der Patient selbst tragen. Haushaltshilfen übernehmen Arbeiten wie Kochen, Putzen oder Einkaufen. Behandlungspflege wird bezahlt, wenn ein Pflegedienst zum Beispiel wegen eines Verbandswechsels oder Medikamentengaben ins Haus kommt. Grundpflege schließt unter anderem Waschen und Toilettengänge ein.

Ärztliche Verordnung ist noch keine Zusage

Bevor Patienten die Leistung in Anspruch nehmen, muss die ärztliche Verordnung der Krankenkasse vorgelegt werden. Diese überprüft dann die Entscheidung des Arztes. "Viele Patienten werten die Verordnung des Arztes quasi schon als Zusage", warnt die Patientenberaterin vor falschen Erwartungen. Dem sei nicht so. Häufig passiere es, dass die Krankenkasse die Verordnung nicht 1:1 übernehme, sondern den Leistungsumfang eingrenze. Komplette Ablehnungen seien aber selten.

Haushaltshilfen werden bei Krankheit auch bezahlt, wenn Kinder unter zwölf Jahren im Haus leben und die Haushalt führende Person ausfällt (§38 SGB V). In dem Fall ist die Haushaltshilfe nicht an Grund- und Behandlungspflege gekoppelt. Einige Kassen haben diese Leistung auch auf Senioren erweitert, ohne dass ein Kind zu betreuen ist, betont die Patientenberaterin. Sie empfiehlt, im Zweifelsfall direkt bei der Krankenkasse nachzufragen oder die Satzung zu verlangen. Darin ist festgelegt, welche Zusatzleistungen die Kasse erbringt.

(Hinweis: Die UPD berät zu allen Gesundheitsfragen über ihren Arzneimittelberatungsdienst, Tel. 0351/458 50 49, und über ein kostenfreies (Festnetz) Beratungstelefon 0800/0 11 77 22 (Deutsch), 0800/0 11 77 23 (Türkisch), 0800/0 11 77 24 (Russisch).)

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