Wer wie etwa Gaststätten mit einer Barkasse
arbeitet, sollte die ganz genau führen. Fallen dem Finanzamt nämlich
Unregelmäßigkeiten auf, darf es zu den erklärten Umsätzen weitere
hinzuschätzen. Diese Praxis musste jetzt das Finanzgericht Münster
rechtlich bewerten. Dabei stellte es sich auf die Seite des
Finanzamts.

Münster (dapd). Wer wie etwa Gaststätten mit einer Barkasse
arbeitet, sollte die ganz genau führen. Fallen dem Finanzamt nämlich
Unregelmäßigkeiten auf, darf es zu den erklärten Umsätzen weitere
hinzuschätzen. Diese Praxis musste jetzt das Finanzgericht Münster
rechtlich bewerten. Dabei stellte es sich auf die Seite des
Finanzamts.

Da in diesem Fall nicht alle Bareinnahmen über die Kasse erfasst
und zudem die Tagessummen nicht datiert worden waren, sei es nicht
gewährleistet, dass alle Einnahmen erfasst worden seien. Damit könne
in einem solchen Fall eine Schätzung weiterer Umsätze vorgenommen
werden. Der Bundesfinanzhof muss jetzt im Rahmen einer
Nichtzulassungsbeschwerde klären, ob eine Revision möglich ist.

(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof X B 183/12; Finanzgericht Münster
4 K 2071/09)

dapd.djn/T2013040201575/ome/K2120/pon

(Münster)