Arbeitslose Hartz-IV-Empfänger bekommen keinen
Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur. Stattdessen kann eine
Existenzgründung mit dem Einstiegsgeld gefördert werden. Allerdings
liegt die Entscheidung über die Bewilligung allein bei der Behörde,
einen Anspruch auf die Förderung haben Arbeitslose nicht.

Berlin (dapd). Arbeitslose Hartz-IV-Empfänger bekommen keinen
Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur. Stattdessen kann eine
Existenzgründung mit dem Einstiegsgeld gefördert werden. Allerdings
liegt die Entscheidung über die Bewilligung allein bei der Behörde,
einen Anspruch auf die Förderung haben Arbeitslose nicht.

Tatsächlich zahlen die Arbeitsagenturen die Leistung immer
seltener aus: Erhielten im Jahr 2009 noch gut 12.000 Selbstständige
das Einstiegsgeld, sind es derzeit (Stand September 2012) weniger
als 5.000.

Zwtl.: Leistung vor der Gründung beantragen

Chancen auf das Einstiegsgeld haben nur Arbeitslose, die sich
hauptberuflich selbstständig machen wollen und die Leistung vor der
Gründung beantragen. Zudem müssen potenzielle Gründer ihren
zuständigen Fallmanager davon überzeugen, dass ihr Geschäftsvorhaben
Aussicht auf Erfolg hat. Dazu ist ein Businessplan erforderlich, der
meist von einer fachkundigen Stelle (beispielsweise bei der
Handwerks- oder Handelskammer) geprüft werden muss.

Die Höhe des Einstiegsgelds, das es zusätzlich zum
Arbeitslosengeld II (ALG II) gibt, ist von verschiedenen Faktoren
abhängig. Der Grundbetrag darf höchstens 50 Prozent der im Bescheid
ausgewiesenen ALG-II-Regelleistung erreichen, für jedes weitere
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gibt es zusätzliche zehn Prozent.
Die Förderung kann bei langer Arbeitslosigkeit auch höher ausfallen,
allerdings soll das Einstiegsgeld insgesamt nicht höher sein als die
Regelleistung für die Bedarfsgemeinschaft.

Zwtl.: Nur Wenige bekommen zwei Jahre Geld

Auch die Dauer der Förderung ist nicht festgeschrieben. Laut
Gesetz gibt es das Einstiegsgeld zwar für bis zu 24 Monate, in der
Praxis bekommen jedoch nur wenige Gründer die Leistung für volle
zwei Jahre. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)
ermittelte weit überwiegend Förderdauern von fünf bis höchstens
sieben Monaten.

Zusätzlich oder alternativ zum Einstiegsgeld kann die
Arbeitsagentur auch Eingliederungsleistungen für Existenzgründer
gewähren. Dabei handelt es sich um Zuschüsse oder auch Darlehen für
betriebsnotwendige Anschaffungen. Im Unterschied zum Einstiegsgeld
gibt es die Eingliederungsleistungen auch für bereits aktive
Selbstständige.

Die wichtigsten Regeln zum Einstiegsgeld und zu den
Eingliederungsleistungen für Selbstständige hat die
Bundesarbeitsagentur in „Arbeitshilfen“ für Mitarbeiter festgelegt.
Beide Texte sind auf der Webseite der Arbeitsagentur verfügbar
(www.arbeitsagentur.de, Link Veröffentlichungen, Suchbegriffe
„Arbeitshilfe ESG SGB II“ und „Arbeitshilfe Leistungen zur
Eingliederung von Selbstständigen“).

dapd.djn/T2012100601126/rog/K2120/mwo

(Berlin)