Steuerzahler haben nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: IX R 11/11) keinen Anspruch darauf,
dass eine verbindliche Auskunft auch in ihrem Sinne gegeben wird. In
dem Fall hatte ein Mann eine Auskunft zur Steuerpflichtigkeit eines
Geschäftsvorhabens einholen wollen, die aber nicht in seinem Sinne
ausfiel. Er klagte dagegen, konnte sich aber nicht durchsetzen.
München (dapd). Steuerzahler haben nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: IX R 11/11) keinen Anspruch darauf,
dass eine verbindliche Auskunft auch in ihrem Sinne gegeben wird. In
dem Fall hatte ein Mann eine Auskunft zur Steuerpflichtigkeit eines
Geschäftsvorhabens einholen wollen, die aber nicht in seinem Sinne
ausfiel. Er klagte dagegen, konnte sich aber nicht durchsetzen.
Die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den
Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung künftiger Gestaltungen zu
unterstützen, entschieden die Richter. Sie bezweckt insbesondere,
ihm eine Risikoabschätzung eines steuerlich relevanten Vorhabens zu
erleichtern.
Dabei muss die Auskunft lediglich den Anforderungen eines fairen
rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens genügen. Das bedeutet, dass
die Auskunft dem entsprechen muss, was das Finanzamt für richtig
hält. Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kann aber gerichtlich
nicht umfassend überprüft werden. Das ist auch nicht erforderlich,
weil eine verbindliche Auskunft keine Bindungswirkung für die
Steuererklärung hat, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen
rechtswidrig ist. Das kann aber nur der Fall sein, wenn die
Einordnung des Sachverhalts in sich nicht schlüssig oder
rechtsfehlerhaft ist.
dapd.djn/T2012063000756/ome/K2120/rad
(München)