Auch Arbeitnehmer, die vier Jahre lang als
Zeitarbeitskräfte an den gleichen Betrieb verliehen werden, bleiben
Leiharbeiter ohne Anspruch auf Übernahme. Das entschied das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 7 Sa 1182/12)
und wies damit die Klage einer Krankenschwester ab.
Berlin (dapd). Auch Arbeitnehmer, die vier Jahre lang als
Zeitarbeitskräfte an den gleichen Betrieb verliehen werden, bleiben
Leiharbeiter ohne Anspruch auf Übernahme. Das entschied das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 7 Sa 1182/12)
und wies damit die Klage einer Krankenschwester ab.
Die an eine Privatklinik verliehene Klägerin vertrat den
Standpunkt, dass sie nach vier Jahren im Entleihbetrieb dort nicht
mehr nur vorübergehend eingesetzt sei. Die Richter sahen dies
anders: Das Ende 2011 in Kraft getretene
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz lege nicht fest, bis zu welcher
Überlassungsdauer ein vorübergehender Einsatz vorliege.
Vor allem aber gebe es im Gesetz keine Vorschrift, die eine
Festanstellung durch den Entleihbetrieb verlange, falls Arbeitnehmer
nicht nur vorübergehend überlassen werden. Die Richter ließen
allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
dapd.djn/T2012101702736/rog/K2120/mwa
(Berlin)