Wenn Versicherte infolge eines
Schwindelanfalls einen Unfall erleiden, bekommen sie keine
Leistungen der privaten Unfallversicherung. Das entschied das
Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: I-4 U 218/11). In dem
Fall war einer Frau im Bett schlecht geworden. Als sie ans Fenster
ging, wurde ihr schwindelig. Sie stürzte aus dem Fenster und
verunglückte schwer.

Düsseldorf (dapd). Wenn Versicherte infolge eines
Schwindelanfalls einen Unfall erleiden, bekommen sie keine
Leistungen der privaten Unfallversicherung. Das entschied das
Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: I-4 U 218/11). In dem
Fall war einer Frau im Bett schlecht geworden. Als sie ans Fenster
ging, wurde ihr schwindelig. Sie stürzte aus dem Fenster und
verunglückte schwer. Geld von ihrer Unfallversicherung steht ihr
deswegen trotzdem nicht zu, wie das Gericht entschied.

Die Richter beriefen sich auf die Versicherungsbedingungen.
Danach fallen Unfälle, die auf Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
zurückzuführen sind, nicht unter den Versicherungsschutz – und zwar
unabhängig davon, wie lange die Störung anhielt. Der Ablauf des
Unfalls ließ in dem Fall nur den Schluss zu, dass die Frau aufgrund
des Schwindelanfalls aus dem Fenster gestürzt war. Daher stehe ihr
kein Geld zu.

dapd.djn/T2012111302182/ome/K2120/mhs

(Düsseldorf)