Auszubildende müssen zwar längst kein Lehrgeld
mehr an ihren Meister zahlen, einen echten Lohn bekommen sie für
ihre Arbeit aber dennoch nicht. Das Berufsbildungsgesetz schreibt
lediglich vor, dass Azubis eine „angemessene“ Vergütung bekommen,
die zudem „mindestens jährlich“ angehoben werden muss.

Berlin (dapd). Auszubildende müssen zwar längst kein Lehrgeld
mehr an ihren Meister zahlen, einen echten Lohn bekommen sie für
ihre Arbeit aber dennoch nicht. Das Berufsbildungsgesetz schreibt
lediglich vor, dass Azubis eine „angemessene“ Vergütung bekommen,
die zudem „mindestens jährlich“ angehoben werden muss.

Wie hoch diese angemessene Vergütung ist, handeln
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften für die unterschiedlichen
Branchen aus. Derzeit kommen Auszubildende im Durchschnitt auf 708
Euro brutto in West- und 642 Euro in Ostdeutschland.

Allerdings sind viele Azubis von diesen Summen weit entfernt:
Laut Statistik des Bundesinstituts für Berufsbildung verdienten
beispielsweise angehende Friseure lediglich 456 Euro, in
Ostdeutschland nur 269 Euro. Am entgegengesetzten Ende der Skala
stehen die Maurer, die im Osten 750 Euro und in den westdeutschen
Ländern 943 Euro monatlich bekommen.

Zwar haben Azubis nur dann einen Anspruch auf die Tarifvergütung,
wenn sie in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten. Doch auch in
tariffreien Betrieben darf die Vergütung nach geltender
Rechtsprechung höchstens um 20 Prozent unter dem Branchentarif
liegen.

Zwtl.: Azubis haben Anspruch auf Überstundenvergütung

Weitere Regeln für die Ausbildungsvergütung legt das
Berufsbildungsgesetz fest. So haben Azubis einen Anspruch auf
Überstundenvergütung durch Geld oder Freizeitausgleich. Gewährt der
Ausbildungsbetrieb Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung,
darf er den Gegenwert von der Ausbildungsvergütung abziehen.
Allerdings muss mindestens ein Viertel der Bruttovergütung
tatsächlich ausbezahlt werden.

Übrigens ist auch der Gegenwert dieser Sachleistungen genau
festgelegt: Für die Vollverpflegung beispielsweise dürfen
Ausbildungsbetriebe laut „Sozialversicherungsentgeltverordnung“
monatlich maximal 219 Euro einbehalten, für die freie Unterkunft im
Einbettzimmer exakt 180,20 Euro.

Werden Azubis krank, haben sie wie normale Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Übrigens darf der
Ausbildungsbetrieb während dieser Zeit nur dann einen Teil der
Vergütung mit Sachleistungen verrechnen, wenn der Auszubildende
diese auch in Anspruch nimmt.

dapd.djn/T2012081702799/rog/K2120/mwa

(Berlin)