Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nicht
berufstätig sind und ihren Dienstwagen weiter nutzen dürfen, müssen
keinen Abschlag beim Elterngeld hinnehmen. Das entschied das
Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen: S 17 EG 6737/10). Zwar sei
der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens als
Einkommen einzustufen, jedoch nicht als Einkommen aus einer
ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Stuttgart (dapd). Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nicht
berufstätig sind und ihren Dienstwagen weiter nutzen dürfen, müssen
keinen Abschlag beim Elterngeld hinnehmen. Das entschied das
Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen: S 17 EG 6737/10). Zwar sei
der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens als
Einkommen einzustufen, jedoch nicht als Einkommen aus einer
ausgeübten Erwerbstätigkeit. Damit dürfe der geldwerte Vorteil auch
nicht vom Elterngeld abgezogen werden.

Gegen eine Anrechnung spreche zudem, dass der Arbeitgeber den
Dienstwagen während der Elternzeit hätte zurückfordern können. Es
sei nicht ersichtlich, dass die freiwillige Überlassung des
Fahrzeugs eine Vergütung für vergangene beziehungsweise künftige
Arbeitsleistungen darstellen solle.

dapd.djn/T2012081502775/rog/K2120/mwa

(Stuttgart)