Geschädigte Lehman-Anleger sind erneut mit
einer Klage auf Erstattung des Kaufpreises ihrer mittlerweile
wertlos gewordenen Papiere gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH)
entschied am Dienstag, dass auch per Telefon oder per E-Mail
erteilte Aufträge zum Kauf von Zertifikaten nicht widerrufen werden
können.

Karlsruhe (dapd). Geschädigte Lehman-Anleger sind erneut mit
einer Klage auf Erstattung des Kaufpreises ihrer mittlerweile
wertlos gewordenen Papiere gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH)
entschied am Dienstag, dass auch per Telefon oder per E-Mail
erteilte Aufträge zum Kauf von Zertifikaten nicht widerrufen werden
können. Das deutsche Recht nehme den Handel mit Aktien, Wertpapieren
und Derivaten ausdrücklich von dem Widerrufsrecht aus, das ansonsten
für per Telekommunikation geschlossene Verträge gelte, urteilte der
BGH.

Das Urteil erwirkten Anleger aus Nordrhein-Westfalen und
Baden-Württemberg, die vor der Lehman-Pleite Zertifikate im Wert von
rund 16.000 und 82.500 Euro gekauft hatten. Die Aufträge wurden
teils per Telefon, teils per E-Mail erteilt. Als nach dem Untergang
der US-Bank die Papiere wertlos wurden, beriefen sich die Anleger
auf das zweiwöchige Widerrufsrecht bei Fernbestellungen per Telefon
oder über das Internet. Bei üblichen Fernbestellungen müssen Kunden
zudem auf ihr zweiwöchiges Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Da es aber keine schriftliche Belehrung über die Frist gegeben
habe, sei diese auch nicht verstrichen, argumentierten die Anleger
zudem. Sie forderten deshalb Rückzahlung ihrer Anlagebeträge gegen
Rückgabe der Zertifikate.

Der Bundesgerichtshof folgte jedoch den Vorinstanzen und
entschied, dass das Widerrufsrecht für per Telekommunikation
geschlossene Verträge nicht auf Anlagepapiere mit Preisschwankungen
anwendbar sei. Diese Ausnahme sei im Bürgerlichen Gesetzbuch
ausdrücklich festgehalten. Grund sei, dass die Preise dieser Anlagen
permanent schwankten. Anleger könnten andernfalls stets widerrufen,
wenn der Preis zwischen Auftrag und Ende der Widerrufsfrist gefallen
sei. Das Risiko trüge dann einseitig die Bank. Das wolle das Gesetz
ausschließen, urteilte der für Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat
des BGH.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11)

dapd.djn/T2012112701760/uk/jvo/mwo

(Karlsruhe)