Geschädigte Lehman-Anleger sind erneut mit
einer Klage auf Erstattung des Kaufpreises ihrer mittlerweile
wertlos gewordenen Papiere gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH)
hat am Dienstag entschieden, dass auch per Telefon oder per E-Mail
erteilte Aufträge zum Kauf von Zertifikaten nicht widerrufen werden
können.
Karlsruhe (dapd). Geschädigte Lehman-Anleger sind erneut mit
einer Klage auf Erstattung des Kaufpreises ihrer mittlerweile
wertlos gewordenen Papiere gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH)
hat am Dienstag entschieden, dass auch per Telefon oder per E-Mail
erteilte Aufträge zum Kauf von Zertifikaten nicht widerrufen werden
können. Das deutsche Recht nehme den Handel mit Aktien, Wertpapieren
und Derivaten ausdrücklich von dem Widerrufsrecht aus, das ansonsten
für per Telekommunikation geschlossene Verträge gelte, urteilte der
BGH.
Das aktuelle Urteil haben Anleger aus Nordrhein-Westfalen und
Baden-Württemberg erwirkt, die vor der Lehman-Pleite Zertifikate im
Wert von rund 16.000 und 82.500 Euro gekauft hatten. Die Aufträge
wurden teils per Telefon, teils per E-Mail erteilt. Als nach dem
Untergang der US-Bank die Papiere wertlos wurden, beriefen sich die
Anleger auf das zweiwöchige Widerrufsrecht bei Fernbestellungen. Da
es keine schriftliche Belehrung über die Frist gegeben habe, sei
diese auch nicht verstrichen, argumentierten sie zudem.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11)
dapd.djn/T2012112701760/uk/jvo/pon
(Karlsruhe)