Existenzgründer haben grundsätzlich
keinen Anspruch auf Starthilfe vom Jobcenter, wenn ihre
Geschäftsidee gegen die guten Sitten verstößt. Mit diesem Urteil
wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage eines
Langzeitarbeitslosen ab, der erfolglos einen Gründungszuschuss und
ein Darlehen zum Aufbau eines Erotikkanals im Internet beantragt
hatte (Aktenzeichen: S 17 AS 416/10).

Frankfurt/Darmstadt (dapd). Existenzgründer haben grundsätzlich
keinen Anspruch auf Starthilfe vom Jobcenter, wenn ihre
Geschäftsidee gegen die guten Sitten verstößt. Mit diesem Urteil
wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage eines
Langzeitarbeitslosen ab, der erfolglos einen Gründungszuschuss und
ein Darlehen zum Aufbau eines Erotikkanals im Internet beantragt
hatte (Aktenzeichen: S 17 AS 416/10).

Das beklagte Jobcenter hatte den Förderantrag unter anderem mit
der Begründung abgelehnt, dass es im Internet bereits ein
„Überangebot“ an vergleichbaren Websites gebe.

Nach der Entscheidung des Sozialgerichts, auf die der Frankfurter
Bund-Verlag aufmerksam macht, wäre eine Förderung aber selbst bei
wirtschaftlicher Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens nicht möglich
gewesen. Denn „sittenwidrige Angebote“ dürften grundsätzlich nicht
mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden.

dapd.djn/T2013012401734/rog/K2120/mwa

(Frankfurt/Darmstadt)