Vereinbaren Hartz-IV-Empfänger einen
Verwertungsausschluss, um ihre Lebensversicherung vor der Anrechnung
auf das Arbeitslosengeld II zu schützen, ist das nicht rechtswidrig.
Das entschied das Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen: S 4 AS 446/11).
Mainz (dapd). Vereinbaren Hartz-IV-Empfänger einen
Verwertungsausschluss, um ihre Lebensversicherung vor der Anrechnung
auf das Arbeitslosengeld II zu schützen, ist das nicht rechtswidrig.
Das entschied das Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen: S 4 AS 446/11).
In dem Fall hatte der seinerzeit arbeitslose Kläger zunächst
erfolglos ALG II beantragt. Das Jobcenter verweigerte die Leistung,
da der Mann über eine Kapitallebensversicherung im Wert von 20.000
Euro verfügte, die er sich hätte auszahlen lassen können.
Daraufhin vereinbarte der Kläger mit der Versicherung einen
Verwertungsausschluss für die Versicherung und beantragte erneut ALG
II. Diesmal bewilligte das Jobcenter die Leistung, zog allerdings
während der ersten drei Monate zehn Prozent vom ALG II ab. Zur
Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Kläger eine
Pflichtverletzung begangen habe, da er nur aufgrund der Vereinbarung
mit der Versicherung ALG II erhalte.
Die Richter befanden zwar, dass der Kläger tatsächlich sein
Vermögen gemindert habe und sein Verhalten damit vom Wortlaut der
Sanktionsvorschrift (Paragraf 31, Absatz 2, Nummer 1 SGB II) erfasst
werde. Allerdings werde eine private Altersvorsorge durch das Gesetz
geschützt.
Das Bundessozialgericht habe in einem Urteil aus dem Jahr 2008
sogar ausgeführt, dass die Jobcenter die Antragsteller mit älteren
Lebensversicherungen auf die Möglichkeit eines
Verwertungsausschlusses hinweisen müssten. Wenn dann aber ein
Antragsteller diese vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit
ausnutze, könne dies nicht gleichzeitig eine „Pflichtverletzung“ im
Sinne einer anderen Vorschrift des Gesetzes sein, entschied das
Gericht.
dapd.djn/T2012112902459/rog/K2120/mwa
(Mainz)