Aufwendungen für die Unterbringung im
Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Allerdings werden die absetzbaren Kosten um eine sogenannte
Haushaltsersparnis gekürzt, die bei 667 Euro monatlich liegt.
Neustadt/Weinstraße (dapd). Aufwendungen für die Unterbringung im
Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Allerdings werden die absetzbaren Kosten um eine sogenannte
Haushaltsersparnis gekürzt, die bei 667 Euro monatlich liegt. Das
gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
(Aktenzeichen: 5 K 2017/10) allerdings nicht, solange die Wohnung
des Pflegebedürftigen noch nicht aufgelöst ist.
Mit der Haushaltsersparnis soll berücksichtigt werden, dass kein
eigener Haushalt mehr geführt und bezahlt werden muss. Gibt es aber
noch eine Wohnung, muss der Betroffene aber auch im Pflegeheim die
Fixkosten wie Miete, Schuldzinsen oder laufende Betriebskosten
weiter tragen. Das Finanzgericht verneinte allerdings einen Anspruch
des Pflegebedürftigen darauf, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zu zahlende Miete ebenfalls als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
dapd.djn/T2013021501724/ome/K2120/rad
(Neustadt/Weinstraße)