Arbeitnehmer, die ihrem direkten
Vorgesetzten mit Schlägen drohen, müssen grundsätzlich mit einer
fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Arbeitsgericht
Mönchengladbach (Aktenzeichen: 6 Ca 1749/12) und wies damit die
Kündigungsschutzklage eines seit 25 Jahren bei der beklagten Stadt
beschäftigten Straßenbauarbeiters ab.

Mönchengladbach (dapd). Arbeitnehmer, die ihrem direkten
Vorgesetzten mit Schlägen drohen, müssen grundsätzlich mit einer
fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Arbeitsgericht
Mönchengladbach (Aktenzeichen: 6 Ca 1749/12) und wies damit die
Kündigungsschutzklage eines seit 25 Jahren bei der beklagten Stadt
beschäftigten Straßenbauarbeiters ab.

Der Kläger, der bereits einmal wegen eines ähnlichen Vorfalls
abgemahnt worden war, hatte seinem unmittelbaren Vorgesetzten
Schläge „vor die Fresse“ angedroht und hinzugefügt, dass ihm eine
Kündigung „egal“ sei.

Die Richter am Arbeitsgericht hielten die daraufhin von der Stadt
Mönchengladbach ausgesprochene fristlose Kündigung für rechtmäßig.
So habe der Kläger seinen Vorgesetzten in „strafrechtlich relevanter
Art und Weise“ bedroht. Es gebe auch keine Belege für die Behauptung
des Klägers, dass er vor Ausspruch der Drohung massiv provoziert
worden sei.

dapd.djn/T2012110803682/rog/K2120/mwa

(Mönchengladbach)