Allein das Wort „Betriebsprüfung“ lässt bei
vielen Unternehmern das Herz in die Hose rutschen. Grund dafür muss
nicht immer ein schlechtes Gewissen sein. Denn natürlich hat der
Steuerberater zuvor versichert, dass mit der Steuererklärung alles
in Ordnung sei.

Elmshorn (dapd). Allein das Wort „Betriebsprüfung“ lässt bei
vielen Unternehmern das Herz in die Hose rutschen. Grund dafür muss
nicht immer ein schlechtes Gewissen sein. Denn natürlich hat der
Steuerberater zuvor versichert, dass mit der Steuererklärung alles
in Ordnung sei. Aber, so fragen sich viele Unternehmer, hatte er
nicht auch gesagt, dass er alle Tricks ausgenutzt hat? Selbst der
ehrliche Steuerzahler wird nicht gerne geprüft, weil er Angst hat,
dass bei dieser Gelegenheit Fehler in der Buchhaltung auftauchen
können.

Grundsätzlich kann die Betriebsprüfung jeden treffen – vom
Großunternehmen bis zur Ein-Mann-Firma. Und turnusmäßig sollen auch
alle Betriebe geprüft werden. In der Regel führen jedoch bestimmte
Auffälligkeiten in den Steuererklärungen zu Nachfragen und erhöhen
die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung. Dazu gehören hohe
Verluste über mehrere Jahre, ein hohes Vermögen ohne ein
entsprechendes Einkommen, ein hoher Lebensstandard ohne
entsprechende Steuereinkünfte, vor allem aber steuerliche
Schwierigkeiten in der Vergangenheit.

Zwtl.: Betriebsprüfungen müssen angekündigt werden

Allerdings muss niemand damit rechnen, dass der Betriebsprüfer
auf einmal vor der Tür steht. Prüfungen dürfen zwar jederzeit
durchgeführt werden, sie müssen jedoch angekündigt werden. Laut
Betriebsprüfungsordnung muss dafür ein angemessener Zeitraum gewählt
werden. Grundsätzlich liegt diese angemessene Frist bei
Großbetrieben bei vier Wochen, bei kleineren Unternehmen bei zwei
Wochen.

Der Prüfungszeitraum umfasst grundsätzlich drei Jahre. Soll ein
längerer Zeitraum geprüft werden, ist Vorsicht geboten. In diesem
Falle sollte sofort der Steuerberater eingeschaltet werden, damit
dieser herausbekommt, warum länger als üblich geprüft werden soll.
Grundsätzlich ist es möglich, eine anberaumte Betriebsprüfung zu
verschieben. Dafür muss jedoch immer ein triftiger Grund angegeben
werden.

Zwtl.: Auf das Klima kommt es an

Die richtige Atmosphäre prägt eine Betriebsprüfung – und hat
damit auch Einfluss auf das Ergebnis. Hasstiraden gegen den Prüfer
belasten das Verhältnis unnötig und verbessern das Resultat sicher
nicht.

Verschlechtern wird sich das Ergebnis dagegen gewiss nicht, wenn
man den Prüfer höflich behandelt, für Fragen zur Verfügung steht und
eine Tasse Kaffee anbietet. Verbrüderungen („Wollen wir essen
gehen?“) sind allerdings alles andere als hilfreich. Die verleiten
nur dazu, mehr zu erzählen als gut ist. Höfliche Distanz ist
deutlich sinnvoller.

Zwtl.: Gute Vorbereitung ist der Schlüssel

Am besten sollten schon vor der Prüfung alle Unterlagen
durchgegangen werden, um Schwachpunkte der Buchhaltung ausfindig zu
machen. Unklare Buchungen sollten erklärbar sein, denn es ist damit
zu rechnen, dass der Prüfer gezielt dazu Fragen stellen wird.
Unternehmer sollten sich zudem darauf einstellen, dass der Prüfer
nicht nur die Papiere, sondern auch die Betriebsräume oder
Grundstücke sehen will – dazu ist er berechtigt. Unternehmer sollten
außerdem darauf achten, dass Einrichtung, Firmenwagen und
Ausstattung des Büros auch den in der Buchhaltung gemachten Angaben
entsprechen.

Unternehmer sollten bedenken, dass dem Betriebsprüfer alle bisher
abgegebenen Steuererklärungen zur Verfügung stehen, außerdem die
Einnahme-Überschussrechnungen oder Jahresabschlüsse der
Vergangenheit. Außerdem stehen ihm Informationen zur Verfügung, die
aus anderen Prüfungen, etwa bei Geschäftspartnern, gewonnen wurden.
Daneben können natürlich auch andere Behörden einen Wink gegeben
haben.

Zwtl.: Entscheidend ist die Schlussbesprechung

In der Schlussbesprechung wird das Ergebnis der Betriebsprüfung
offen gelegt und diskutiert. Der Betriebsprüfer hat sich ein Bild
vom geprüften Unternehmen gemacht und vermutlich auch das eine oder
andere gefunden, was ihm nicht gefällt. Jetzt hängt es vom
Verhandlungsgeschick des Unternehmers oder seines Steuerberaters ab,
welche Nachforderungen der Prüfer wirklich durchsetzen kann.

Sollten am Ende Punkte strittig bleiben, können betroffene
Unternehmer gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch einlegen.

dapd.djn/T2012091102143/ome/K2120/mhs

(Elmshorn)