Wenn ein Soldat auf Zeit zum Kraftfahrer
ausgebildet wird, besteht für die Zeit der Ausbildung ein Anspruch
auf Kindergeld. Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI
R 72/11). Die Lehre als Kraftfahrer ist demnach eine Ausbildung, die
bei einem unter 25-Jährigen zu einem Kindergeldanspruch führt.

München (dapd). Wenn ein Soldat auf Zeit zum Kraftfahrer
ausgebildet wird, besteht für die Zeit der Ausbildung ein Anspruch
auf Kindergeld. Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI
R 72/11). Die Lehre als Kraftfahrer ist demnach eine Ausbildung, die
bei einem unter 25-Jährigen zu einem Kindergeldanspruch führt.

Ab 2012 ist durch den Wegfall der Einkommensprüfung in solchen
Fällen auch nicht mehr das Einkommen entscheidend. Kindergeld fließt
dann auch, wenn das Einkommen höher als der frühere Grenzbetrag von
8.004 Euro ist.

dapd.djn/T2012082001680/ome/K2120/rad

(München)