Eltern können für den Nachwuchs auch nach dessen
18. Geburtstag Kindergeld erhalten, wenn das Kind arbeitslos ist.
Allerdings muss das Kind dafür bei der Agentur für Arbeit in
Deutschland als arbeitssuchend gemeldet sein. Der Bundesfinanzhof
bestätigte dabei nun die gängige Praxis, wonach die Meldung alle
drei Monate erneuert werden muss, wenn der Anspruch bis zum 21.

München (dapd). Eltern können für den Nachwuchs auch nach dessen
18. Geburtstag Kindergeld erhalten, wenn das Kind arbeitslos ist.
Allerdings muss das Kind dafür bei der Agentur für Arbeit in
Deutschland als arbeitssuchend gemeldet sein. Der Bundesfinanzhof
bestätigte dabei nun die gängige Praxis, wonach die Meldung alle
drei Monate erneuert werden muss, wenn der Anspruch bis zum 21.
Geburtstag nicht verfallen soll.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass wenn – wie bei
Jugendlichen üblich – kein Arbeitslosengeld I bezogen wird, die
Arbeitsagentur nach drei Monaten die Vermittlungsbemühungen beendet.
Der Betroffene ist damit nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet.

(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof III R 4/06)

dapd.djn/T2012101601206/ome/K2120/rad

(München)