Leisten Kinder bestimmte soziale Dienste bei
einem nicht anerkannten Träger, bekommen ihre Eltern für diesen
Zeitraum kein Kindergeld. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs
(Aktenzeichen: III R 78/09) zeigt aber, dass auch in einem solchen
Fall Kindergeld bewilligt werden muss, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind.
München (dapd). Leisten Kinder bestimmte soziale Dienste bei
einem nicht anerkannten Träger, bekommen ihre Eltern für diesen
Zeitraum kein Kindergeld. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs
(Aktenzeichen: III R 78/09) zeigt aber, dass auch in einem solchen
Fall Kindergeld bewilligt werden muss, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind.
So kann es Kindergeld geben, wenn der Auslandsaufenthalt zur
Verbesserung von Sprachkenntnissen dient und vor Ort ein
entsprechender Sprachunterricht besucht wird. Ebenfalls anerkannt
wird der Freiwilligendienst dann, wenn er sich wie ein Praktikum
darstellt und der späteren Berufsausbildung dient.
dapd.djn/T2012100901242/ome/K2120/rad
(München)