Auch ein Kleinbetrieb ist an die gesetzlichen
Kündigungsfristen für langjährig Beschäftigte gebunden. Die
Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist
rechtswidrig, wie das Landesarbeitsgericht Mainz klarstellte
(Aktenzeichen: 10 Sa 25/12).

Mainz (dapd). Auch ein Kleinbetrieb ist an die gesetzlichen
Kündigungsfristen für langjährig Beschäftigte gebunden. Die
Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist
rechtswidrig, wie das Landesarbeitsgericht Mainz klarstellte
(Aktenzeichen: 10 Sa 25/12).

Damit setzte sich eine Erzieherin in der zweiten Instanz mit
ihrer Klage durch. Ihr Arbeitgeber hatte nach über zwölfjähriger
Betriebszugehörigkeit eine ordentliche Kündigung mit vierwöchiger
Kündigungsfrist ausgesprochen. Diese Frist war auch im
Arbeitsvertrag vereinbart.

Die Klägerin bestand jedoch auf Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist von fünf Monaten für langjährig Beschäftigte
(Paragraf 622, Abs. 2 Nr. 5 BGB). Das Arbeitsgericht habe übersehen,
dass diese gesetzliche Frist nicht durch den Arbeitsvertrag verkürzt
werden könne.

Die Richter am Landesarbeitsgericht sahen dies genauso. Das
Gesetz erlaube lediglich eine Verkürzung der Grundkündigungsfrist,
nicht jedoch der verlängerten Kündigungsfristen bei langer
Beschäftigungsdauer. Daran seien auch Kleinbetriebe gebunden, für
die das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte.

dapd.djn/T2012073100769/rog/K2120/mwa

(Mainz)