Klamme Städte und Gemeinden dürfen auf beruflich
veranlasste Übernachtungen keine Bettensteuer erheben. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11) entschieden.
Viele Kommunen hatten in der Vergangenheit eine sogenannte
Bettensteuer oder auch Kulturförderabgabe erhoben.
Leipzig (dapd). Klamme Städte und Gemeinden dürfen auf beruflich
veranlasste Übernachtungen keine Bettensteuer erheben. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11) entschieden.
Viele Kommunen hatten in der Vergangenheit eine sogenannte
Bettensteuer oder auch Kulturförderabgabe erhoben. Da die
entsprechenden Satzungen aber zwischen privaten und beruflichen
Übernachtungen keinen Unterschied vorsehen, sind sie komplett
unwirksam, urteilten die Leipziger Richter. Die Bettensteuer darf
nicht mehr erhoben werden.
Der Entscheidung zufolge wäre eine Bettensteuer aber
grundsätzlich bei privaten, touristisch veranlassten Übernachtungen
zulässig, aber nicht bei beruflichen Reisen. Die Abgabe soll als
Aufwandssteuer den privaten Konsum besteuern.
dapd.djn/T2012080602034/ome/K2120/rad
(Leipzig)