Eine Reiserücktrittsversicherung muss zahlen,
wenn es wegen plötzlich auftretender Komplikationen zu einer
Reisestornierung kommt. Das entschied das Amtsgericht München
(Aktenzeichen: 224 C 32365/11). In dem Fall hatte eine Familie im
Februar eine Reise für Mai gebucht, die Frau war bei der Buchung
komplikationslos schwanger.

München (dapd). Eine Reiserücktrittsversicherung muss zahlen,
wenn es wegen plötzlich auftretender Komplikationen zu einer
Reisestornierung kommt. Das entschied das Amtsgericht München
(Aktenzeichen: 224 C 32365/11). In dem Fall hatte eine Familie im
Februar eine Reise für Mai gebucht, die Frau war bei der Buchung
komplikationslos schwanger. Ende April kam es jedoch zu vorzeitigen
Wehen, die Ärztin riet von der Reise ab.

Die Versicherung wollte jedoch nicht zahlen, weil die
Schwangerschaft bei der Buchung bereits bekanntgewesen sei, so dass
die Komplikation keine unerwartet schwere Erkrankung sei. Die aber
sei erforderlich, damit die Versicherung zahlen müsse.

Diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten. Das
unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer
Schwangerschaft – wie in diesem Fall die vorzeitigen Wehen – sei
sehr wohl eine unerwartete schwere Erkrankung, so dass die
Versicherung die Stornokosten tragen muss. Eine gewöhnliche
Schwangerschaft sei schließlich keine Krankheit.

dapd.djn/T2012081002950/ome/k2120/ph

(München)