Wer berufsunfähig wird, bekommt so lange seine
private Rente, bis er wirksam verwiesen werden kann: Dann darf die
Berufsunfähigkeitsversicherung die Rentenzahlung einstellen. Bei
einer konkreten Verweisung ist es erforderlich, dass der Versicherte
tatsächlich einen Job ausübt, der seiner früheren Lebensstellung im
Hinblick auf Einkommen und Ansehen entspricht.
Nürnberg (dapd). Wer berufsunfähig wird, bekommt so lange seine
private Rente, bis er wirksam verwiesen werden kann: Dann darf die
Berufsunfähigkeitsversicherung die Rentenzahlung einstellen. Bei
einer konkreten Verweisung ist es erforderlich, dass der Versicherte
tatsächlich einen Job ausübt, der seiner früheren Lebensstellung im
Hinblick auf Einkommen und Ansehen entspricht.
Was aber, wenn ein neuer Job nur in einem geringen Umfang
ausgeübt werden kann – darf die Versicherung trotzdem verweisen und
die Rentenzahlung einstellen? Mit dieser Frage musste sich das
Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigen und sprach sich gegen ein
Verweisungsrecht der Versicherung aus.
In dem Fall hatte ein Mann zunächst an einer Integrationsmaßnahme
der gesetzlichen Rentenversicherung teilgenommen und später einen
Teilzeitjob in einem Autohaus angenommen. In beiden Fällen lag das
Einkommen bei knapp 30 Prozent des früheren Einkommens.
Der Versicherer wollte den Mann auf die Tätigkeit im Autohaus
verweisen, denn während der Integrationsmaßnahme habe der Mann auch
nicht mehr verdient. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht
nicht an: Die Integrationsmaßnahme kann nicht der Maßstab der
Verweisung sein, sie dient lediglich der beruflichen Rehabilitation.
Und die spätere Anstellung im Autohaus entspricht keinesfalls der
früheren Lebensstellung, weil das Einkommen viel zu gering sei.
Damit musste die Versicherung in diesem Fall die
Berufsunfähigkeitsrente weiter zahlen.
(Aktenzeichen: OLG Nürnberg 8 U 607/11)
dapd.djn/T2012062502134/ome/k2120/ph
(Nürnberg)