Wer als Geschiedener Kontakt zu seinem Kind
halten möchte, das bei dem geschiedenen Partner lebt, kann bei den
Kosten für die Kontaktpflege nicht auf steuerliche Unterstützung
hoffen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI B
111/11).
München (dapd). Wer als Geschiedener Kontakt zu seinem Kind
halten möchte, das bei dem geschiedenen Partner lebt, kann bei den
Kosten für die Kontaktpflege nicht auf steuerliche Unterstützung
hoffen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI B
111/11).
Wenn Eltern sich trennen, wird es für den Elternteil, der ohne
die Kinder lebt, meist recht teuer: Um die Kinder regelmäßig sehen
zu können, müssen oft hohe Kosten für Fahrten, Flüge und
gegebenenfalls Übernachtungen in Kauf genommen werden. Diese Kosten
lassen sich laut der Entscheidung des Bundesfinanzhofs steuerlich
jedoch nicht absetzen. Denn es handele sich dabei nicht um
außergewöhnliche Kosten, die zu einem besonderen Steuervorteil
führen können. Vielmehr seien diese Mehrkosten durch den halben
Kinderfreibetrag steuerlich bereits abgegolten.
dapd.djn/T2012091002579/ome/K2120/mhs
(München)