Die Kosten der Eheschließung sind steuerlich in
der Regel nicht absetzbar. Das gilt nach einer Entscheidung des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 7 K 7030/11) auch
dann, wenn die Kosten besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner
ausländischer Staatsbürger ist.
Cottbus (dapd). Die Kosten der Eheschließung sind steuerlich in
der Regel nicht absetzbar. Das gilt nach einer Entscheidung des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 7 K 7030/11) auch
dann, wenn die Kosten besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner
ausländischer Staatsbürger ist.
In dem Fall hatte eine Frau einen Kanadier geheiratet. Neben den
üblichen Kosten fielen dabei auch besondere Verwaltungsgebühren und
Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an. Außerdem hatte die
Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen.
Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Richter aber nicht
als außergewöhnlich anzusehen und damit steuerlich absetzbar, weil
eine Eheschließung – auch mit einem Ausländer – heute der Normalfall
ist. Die Kosten seien auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die
Klägerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren Partner zu heiraten.
Selbst wenn die Ehe im Allgemeinen eine anerkannte und
förderungswürdige Institution sei und die Klägerin möglicherweise
wegen des leichteren Zugangs zu einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada
ein besonderes Interesse an der Heirat gehabt haben mag, so gebe es
keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe.
dapd.djn/T2012101901861/ome/K2120/rad
(Cottbus)