Die Ausgaben für einen Zivilprozess sind nicht
ohne weiteres von der Steuer absetzbar. Darauf hat das Finanzgericht
Hamburg (Aktenzeichen: 1 K 195/11) in einer Entscheidung
hingewiesen.
Hamburg (dapd). Die Ausgaben für einen Zivilprozess sind nicht
ohne weiteres von der Steuer absetzbar. Darauf hat das Finanzgericht
Hamburg (Aktenzeichen: 1 K 195/11) in einer Entscheidung
hingewiesen.
In dem Fall hatte ein Unternehmer Gesellschaftsanteile in der
ehemaligen DDR gekauft und sich Rückübertragungsansprüche abtreten
lassen. Die waren allerdings wertlos, weil die Vermögensgegenstände
des Unternehmens bereits einige Jahre vorher verkauft worden waren.
Seine Schadenersatzklage gegen die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben blieb erfolglos – und jetzt auch
seine Klage um Anerkennung der Prozesskosten als Betriebsausgaben.
Die Ausgaben seien weder betriebsbedingt, weil eine
Rückübertragung des Unternehmens immer ausgeschlossen gewesen sei,
noch als außergewöhnliche Belastung absetzbar, weil sie nicht
zwangsläufig entstanden seien, entschieden die Hamburger Richter.
Weil der Mann das Risiko freiwillig übernommen hatte, gegen die
Bundesanstalt zu klagen, sei die für eine steuerliche Anerkennung
erforderliche Zwangsläufigkeit nicht gegeben.
dapd.djn/T2012103101933/ome/K2120/rad
(Hamburg)