Lernt ein Kind bereits im Kindergarten eine
Fremdsprache, können diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten
bei den Eltern steuermindernd berücksichtigt werden. Der Abzug muss
dabei nicht um den Anteil für die Sprachförderung gekürzt werden.

München (dapd). Lernt ein Kind bereits im Kindergarten eine
Fremdsprache, können diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten
bei den Eltern steuermindernd berücksichtigt werden. Der Abzug muss
dabei nicht um den Anteil für die Sprachförderung gekürzt werden.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschied der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: III R 29/11), dass der Begriff der
Kinderbetreuung weit zu verstehen ist.

Er beinhaltet demnach nicht nur die Beaufsichtigung, sondern auch
die sinnvolle Gestaltung der Zeit in den Kindereinrichtungen. Auf
diese Entscheidung weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
hin. Werden beispielsweise neben den deutschen Erzieherinnen auch
ausländische Sprachassistentinnen für die Betreuung im Kindergarten
eingesetzt und entstehen dadurch zusätzliche Aufwendungen, so sind
diese bei den Eltern als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen.

Anders liegt der Fall dagegen, wenn Kinder einen speziellen
Unterricht in ihrer Freizeit besuchen. Nehmen sie Nachhilfe oder
lernen ein Musikinstrument, steht nicht die Betreuung im
Vordergrund, sondern die Bildung. Die Aufwendungen sind dann nicht
steuerlich abzugsfähig.

dapd.djn/T2012101901782/ome/K2120/rad

(München)