Lässt ein Hausbesitzer oder Mieter das zum Haus
gehörende Grundstück durch selbstständige Dienstleister reinigen
oder von Schnee räumen, können die Kosten als haushaltsnahe
Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Begünstigt sind
jährliche Ausgaben für Lohn, Maschinen- und Fahrtkosten bis zu
20.000 Euro inklusive Umsatzsteuer. 20 Prozent der Aufwendungen –
also maximal 4.
Berlin (dapd). Lässt ein Hausbesitzer oder Mieter das zum Haus
gehörende Grundstück durch selbstständige Dienstleister reinigen
oder von Schnee räumen, können die Kosten als haushaltsnahe
Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Begünstigt sind
jährliche Ausgaben für Lohn, Maschinen- und Fahrtkosten bis zu
20.000 Euro inklusive Umsatzsteuer. 20 Prozent der Aufwendungen –
also maximal 4.000 Euro – können direkt von der Einkommensteuer
abgezogen werden.
Allerdings ist bei den haushaltsnahen Dienst- oder
Handwerkerleistungen strittig, ob sie auch dann anzuerkennen sind,
wenn sie auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Bürgersteigen
erbracht werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es in
diesen Fällen an der nötigen Nähe zum Haushalt, die an der Grenze
des Grundstücks endet.
Das Finanzgericht Berlin entschied dagegen bürgerfreundlicher:
Danach steht die Pflicht zum Reinigen und Räumen der öffentlichen
Straßen und Gehsteige in untrennbarem rechtlichen und räumlichen
Zusammenhang zum Haushalt.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine rät deshalb, sich
auf das Urteil der Berliner Richter zu berufen und Einspruch
einzulegen, wenn die Kosten nicht anerkannt werden. Berufen sollten
sich Steuerzahler dabei auf das Revisionsverfahren vor dem
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 55/12), bei dem die Frage
abschließend geklärt wird. Bis dahin können die Steuerbescheide
offen bleiben, bei einer positiven Entscheidung für die Steuerzahler
profitieren diese automatisch davon.
dapd.djn/T2013022101541/ome/K2120/rad
(Berlin)