Wer an seinem letzten Arbeitstag
krankgeschrieben wird, hat trotzdem Anspruch auf Krankengeld von der
Krankenkasse. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts
hervor, auf das die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
und der Sozialverband VdK Deutschland hinweisen (Aktenzeichen: B 1
KR 19/11 R).
Berlin/Landshut (dapd). Wer an seinem letzten Arbeitstag
krankgeschrieben wird, hat trotzdem Anspruch auf Krankengeld von der
Krankenkasse. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts
hervor, auf das die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
und der Sozialverband VdK Deutschland hinweisen (Aktenzeichen: B 1
KR 19/11 R).
In dem Streitfall hatte der Kläger seinen Arbeitsplatz verloren,
wurde am letzten Arbeitstag krank und schickte die Krankmeldung
umgehend an seinen Arbeitgeber und die Krankenkasse. Als er sich
arbeitslos melden wollte, erklärte sich die Arbeitsagentur für nicht
zuständig – schließlich sei der Kläger krankgeschrieben. Die
Krankenkasse wiederum verweigerte die Zahlung von Krankengeld, weil
der Anspruch erst am Folgetag entstünde – und an diesem Tag war der
Kläger bereits arbeitslos.
„Es ist aber nicht richtig, dass man weder Arbeitslosengeld noch
Krankengeld bekommt“, sagt Zeljka Pintaric von der UPD in Landshut.
Betroffene müssten allerdings beachten, dass die Arbeitsunfähigkeit
ärztlich bescheinigt und die Bescheinigung bei der Krankenkasse
vorgelegt werde.
dapd.djn/T2012090303123/rog/K2120/mwa
(Berlin/Landshut)