Wer eine Personenversicherung wie eine
Krankenversicherung abschließen will, muss bei der Frage nach
psychischen Krankheiten oder Beschwerden sowohl Schlafstörungen als
auch depressive Verstimmungen angeben. Auch hinsichtlich der
Verschreibung oder Einnahme von entsprechenden Psychopharmaka und
Schlafmitteln besteht Mitteilungspflicht.

Frankfurt/Main (dapd). Wer eine Personenversicherung wie eine
Krankenversicherung abschließen will, muss bei der Frage nach
psychischen Krankheiten oder Beschwerden sowohl Schlafstörungen als
auch depressive Verstimmungen angeben. Auch hinsichtlich der
Verschreibung oder Einnahme von entsprechenden Psychopharmaka und
Schlafmitteln besteht Mitteilungspflicht. Das entschied das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 3 U 86/11).

Als Ausrede reicht es in einem solchen Fall nicht, wenn der
Versicherte erklärt, er habe an die Beschwerden nicht gedacht und
nicht die Absicht gehabt, etwas zu verbergen. Das Gericht mochte dem
schon deswegen keinen Glauben schenken, weil die Probleme kaum ein
halbes Jahr vor Antragstellung aufgetreten waren.

dapd.djn/T2012071102837/ome/k2120/ph

(Frankfurt/Main)