Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen
will, muss als sogenannte zumutbare Belastung immer einen
Eigenanteil tragen. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem
Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen. Ob und in
welchem Umfang diese Regelung verfassungskonform ist, muss jetzt der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI B 150/12 und VI B 116/12)
entscheiden.
München (dapd). Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen
will, muss als sogenannte zumutbare Belastung immer einen
Eigenanteil tragen. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem
Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen. Ob und in
welchem Umfang diese Regelung verfassungskonform ist, muss jetzt der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI B 150/12 und VI B 116/12)
entscheiden.
Steuerzahler sollten deshalb beim Finanzamt Einspruch einlegen,
wenn sie Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht haben. So
können sie ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der
Bundesfinanzhof abschließend über die steuerliche Bewertung dieser
Ausgaben entschieden hat.
dapd.djn/T2013012402106/ome/K2120/rad
(München)