Kinder bringen Leben ins Haus. Doch manchem
Nachbarn ist es zu viel des Guten, wenn die lieben Kleinen schon
früh am Morgen fröhlich durch die Wohnung hüpfen oder abends nur mit
Geschrei ins Bett zu bekommen sind. Immer wieder gibt es Streit
darüber, wie hoch der Lärmpegel in Wohnungen mit Kindern sein darf.

Berlin (dapd). Kinder bringen Leben ins Haus. Doch manchem
Nachbarn ist es zu viel des Guten, wenn die lieben Kleinen schon
früh am Morgen fröhlich durch die Wohnung hüpfen oder abends nur mit
Geschrei ins Bett zu bekommen sind. Immer wieder gibt es Streit
darüber, wie hoch der Lärmpegel in Wohnungen mit Kindern sein darf.

Verbindliche Vorschriften existieren dazu nicht. Grundsätzlich
sind Kinder den anderen Mietern gleichgestellt. Das heißt, sie
dürfen in der Wohnung spielen, tanzen, springen, Musik hören oder
singen. Denn das gehört zu ihren normalen Lebensäußerungen, betont
der Deutsche Mieterbund. Für den Nachwuchs gilt sogar eine erhöhte
Toleranzgrenze. Denn Kinder haben einen natürlichen Spiel- und
Bewegungsdrang, den sie auch in der Wohnung ausleben wollen. Das ist
oft mit Geräuschen verbunden, die mancher Nachbar als störend
empfindet.

Zwtl.: Klagen sind so gut wie sinnlos

Eine Klage dagegen wäre wenig erfolgversprechend. „Die Gerichte
sind gegenüber normalem Kinderlärm tolerant eingestellt“, sagt der
Sprecher des Deutschen Mieterbunds, Ulrich Ropertz. Eine Kündigung
wegen Kinderlärms ist kaum noch durchsetzbar, wie aus einem Urteil
des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (Aktenzeichen: 641 C 262/09)
hervorgeht.

Ein Ehepaar, das unterhalb einer neu eingezogenen Familie mit
Kindern wohnte, hatte ein Lärmprotokoll angelegt. Mit Bezug auf
dieses Protokoll wollte die Vermieterin der Familie fristlos
kündigen, weil der Hausfrieden gestört sei. Die Richter lehnten die
Räumungsklage jedoch ab. Denn aus dem Lärmprotokoll gehe eindeutig
hervor, dass die Eltern bemüht waren, die üblichen Ruhezeiten von
22.00 bis 7.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr einzuhalten.

„Kinderlärm ist keine unzumutbare Lärmbelästigung“, befanden die
Richter des Amtsgerichts Celle. Damit sei er auch kein
Kündigungsgrund (Aktenzeichen: 12 C 42/05 (10)).

Auch das Landgericht München urteilte in diesem Sinne.
„Kindergeschrei und Quietschen rechtfertigen normalerweise keine
Mietminderung. Es muss als sozialadäquat und durchaus im Rahmen des
Üblichen angesehen werden, dass Kinder im Alter von eineinhalb oder
zwei Jahren, bevor sie das Haus morgens verlassen, schreien und
quietschen“, erklärten die Richter (Aktenzeichen: 31 S 20796/04).
Nachbarn hatten die Miete gemindert, weil sie sich durch Schreien
des Kindes in der Zeit zwischen 6.30 und 7.00 Uhr häufig gestört
fühlten.

Zwtl.: Es gibt trotzdem Grenzen

Kinder dürfen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung
spielen. Allerdings ist das kein Freibrief, ungehemmt und zu jeder
Zeit im Haus zu lärmen, die Treppengeländer herunter zu rutschen
oder den Fahrstuhl zu blockieren, erklärt der Deutsche Mieterbund.
Die Eltern sind verpflichtet, ihnen die Grenzen aufzuzeigen und
dafür zu sorgen, dass sie Rücksicht auf die anderen Hausbewohner
nehmen.

Bei sehr kleinen Kindern wird ihnen das nicht gelingen, denn die
haben noch keinen Begriff von Nachtruhe, Zimmerlautstärke und
allgemeinen Ruhezeiten. Aber von größeren Mädchen und Jungen können
Eltern und Nachbarn durchaus erwarten, dass sie sich einigermaßen
sozial verträglich verhalten.

Besser als im Haus stillen Kinder und Jugendliche ihren
Bewegungsdrang ohnehin auf Spiel-, Sport- und Bolzplätzen. Aber auch
das wird nicht von jedem gern gesehen. So mancher Anwohner zog schon
vor Gericht, um den Bau von Spiel- und Bolzplätzen in seiner Nähe zu
verhindern. Doch auch hier schlagen sich die Richter meist auf die
Seite der Kinder.

Geräuschpegel, die bei anderen Freizeitlärmquellen als unzumutbar
gelten, müssen bei Kindern ertragen werden, befanden zum Beispiel
die Richter des Verwaltungsgerichts Trier (Aktenzeichen: 5 K
505/07.TR). Und die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im
Jahr 2011 stellte grundsätzlich klar, dass durch
Kindertageseinrichtungen, Spiel- oder Bolzplätze hervorgerufene
Geräuschpegel keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ sind. Wenn
Kinder lachen und spielen, sei dieser Lärm nicht mit Verkehrs-,
Diskotheken- oder Baustellenlärm vergleichbar. Er sei in aller Regel
hinzunehmen.

dapd.djn/T2013021401015/kaf/K2120/mwo

(Berlin)