Arbeitgeber dürfen Leiharbeiter nicht auf einem
Dauerarbeitsplatz beschäftigen. Lehnt der Betriebsrat die
Beschäftigung von Zeitarbeitskräften ab, kann der Arbeitgeber in
diesem Fall die notwendige Zustimmung des Betriebsrats nicht
gerichtlich ersetzen lassen, wie aus einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervorgeht (Aktenzeichen: 4
TaBV 1163/12).
Berlin (dapd). Arbeitgeber dürfen Leiharbeiter nicht auf einem
Dauerarbeitsplatz beschäftigen. Lehnt der Betriebsrat die
Beschäftigung von Zeitarbeitskräften ab, kann der Arbeitgeber in
diesem Fall die notwendige Zustimmung des Betriebsrats nicht
gerichtlich ersetzen lassen, wie aus einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervorgeht (Aktenzeichen: 4
TaBV 1163/12). Die Richter ließen allerdings Beschwerde an das
Bundesarbeitsgericht zu.
Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht verweigert, weil
die Einstellung der Zeitarbeitskräfte gegen das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen hätte (Paragraf 1, Absatz 1
Satz 2). Auch wenn das Gesetz eine zeitliche Höchstdauer der
Arbeitnehmerüberlassung nicht (mehr) regele und dem Arbeitgeber
daher ein flexibler Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend erlaubt
sei, dürften diese nicht auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden.
Dabei komme es nicht darauf an, dass jeder Leiharbeitnehmer für sich
genommen nur vorübergehend im Betrieb arbeiten sollte.
dapd.djn/T2012122700399/rog/K2120/mwa
(Berlin)