Wer im Dezember noch Urlaubstage übrig hat, kann
diese nicht immer mit ins nächste Jahr nehmen. Zwar ist die
Übertragung von Resturlaub in vielen Betrieben üblich. Laut
Bundesurlaubsgesetz ist dieses Verfahren aber nur zulässig, wenn es
dafür „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe“ gibt.
Berlin (dapd). Wer im Dezember noch Urlaubstage übrig hat, kann
diese nicht immer mit ins nächste Jahr nehmen. Zwar ist die
Übertragung von Resturlaub in vielen Betrieben üblich. Laut
Bundesurlaubsgesetz ist dieses Verfahren aber nur zulässig, wenn es
dafür „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe“ gibt.
Eindeutig ist der Fall, wenn Beschäftigte krank sind und daher
ihren Urlaub nicht nehmen können. Nach der aktuellen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Resturlaub im Krankheitsfall
auch nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach
Ende des Urlaubsjahres (Aktenzeichen: 9 AZR 353/10).
Können Arbeitnehmer aus anderen, dringenden Gründen ihren
Resturlaub nicht nehmen, beispielsweise weil sie ihrerseits einen
erkrankten Kollegen vertreten mussten, werden die Urlaubstage
automatisch ins Folgejahr verschoben. Die Übertragung muss weder vom
Arbeitgeber genehmigt noch vom Arbeitnehmer beantragt werden, wie
das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied (Aktenzeichen:
3 Sa 433/05).
Allerdings schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor, dass
übertragener Resturlaub bis 31. März des Folgejahres genommen und
auch vom Arbeitgeber genehmigt werden muss. Eine Auszahlung der
Urlaubstage kommt nur infrage, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Der Verfallstermin gilt nicht, wenn Arbeitgeber einer Anrechnung
des Resturlaubs auf den Urlaubsanspruch für das neue Jahr zustimmen.
Darauf weisen die Arbeitsrechtsexperten der Berliner Kanzlei Hensche
hin. Dies sei „ohne weiteres“ möglich, da das Gesetz Abweichungen
zugunsten des Arbeitnehmers zulasse.
Übrigens haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, übertragenen
Resturlaub bis 31. März des nächsten Jahres nehmen zu können. Das
gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin zu diesem Datum
endet. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Bremen, auf das der
Deutsche Anwaltverein hinweist, brauchen sie sich nicht mit einer
Auszahlung der Urlaubstage abzufinden (Aktenzeichen: 8 Ga 801/11).
dapd.djn/T2012111602118/rog/K2120/mwa
(Berlin)