Wenn ein Versicherungsmakler um den wahren
Gesundheitszustand des Versicherten weiß und dennoch im Antrag
falsche Angaben macht, muss von einem arglistigen Verhalten
ausgegangen werden, das auf den Versicherten zurückfällt. Denn der
Makler steht rechtlich „im Lager des Versicherungsnehmers“, so dass
sein Fehlverhalten den Versicherten trifft.

Braunschweig (dapd). Wenn ein Versicherungsmakler um den wahren
Gesundheitszustand des Versicherten weiß und dennoch im Antrag
falsche Angaben macht, muss von einem arglistigen Verhalten
ausgegangen werden, das auf den Versicherten zurückfällt. Denn der
Makler steht rechtlich „im Lager des Versicherungsnehmers“, so dass
sein Fehlverhalten den Versicherten trifft. Das entschied das
Landgericht Braunschweig (Aktenzeichen: 7 O 2480/11). Die Folge: Die
Versicherung kann den Vertrag anfechten, so dass der
Versicherungsschutz verloren geht.

dapd.djn/T2012071102848/ome/k2120/ph

(Braunschweig)