Käufer eines Neuwagens können vom Vertrag
zurücktreten, wenn das Auto schon bei der Auslieferung Mängel
aufweist. Selbst wenn sich der Käufer zunächst auf eine
Nachbesserung einlässt, behält er sein Rücktrittsrecht, wenn die
Reparatur nicht zum Neuwagenzustand führt. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.
Karlsruhe (dapd). Käufer eines Neuwagens können vom Vertrag
zurücktreten, wenn das Auto schon bei der Auslieferung Mängel
aufweist. Selbst wenn sich der Käufer zunächst auf eine
Nachbesserung einlässt, behält er sein Rücktrittsrecht, wenn die
Reparatur nicht zum Neuwagenzustand führt. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.
Im Streitfall ging es um einen fabrikneuen BMW 320d, der bereits
bei der Auslieferung verkratzt und eingedellt war. Der Käufer
verweigerte die Abnahme, ließ sich aber auf Nachbesserungen ein.
Allerdings blieben die Beschädigungen für Experten sichtbar, wie ein
Gutachten belegte.
Nach dem aktuellen Urteil des BGH hat der Käufer sein
Rücktrittsrecht vom Vertrag nicht verloren, weil er zunächst mit der
Reparatur einverstanden war. Die zugesicherte Eigenschaft der
Fabrikneuheit gelte weiter und wirke sich auch auf den Fahrzeugwert
aus, erklärte der BGH zur Begründung.
(Aktenzeichen Bundesgerichtshof VIII ZR 374/11)
(Zusammenfassung bis 1500, 25 Zeilen)
dapd.djn/T2013020601094/uk/pon
(Karlsruhe)